Kommunale Spitzenverbände und Agentur für Arbeit können Landesrahmenvereinbarung beitreten

Dr. Daniela Sommer_breit
Dr. Daniela Sommer

Paragraf 20f Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt zum Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie folgendes: „Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. […] An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt.“

Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten sollen gemeinsam Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach Paragraf 20d Absatz 2 Nummer 1 SGB V bezüglich der regionalen Erfordernisse treffen.

Dr. Daniela Sommer, gesundheits- und pflegepolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, hatte in einer parlamentarischen Initiative das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zur Stellungnahme aufgefordert, da sie aus der Praxis erfahren hatte, dass weder die kommunalen Spitzenverbände noch die Agentur für Arbeit nach Paragraf 20d Absatz 2 Nummer 1 SGB V auf Landesebene eingebunden wurden (Drucksache 19/3541).

„Dass die kommunalen Spitzenverbände und die Agentur für Arbeit nicht in den Gesamtprozess eingebunden wurden, bestätigt die Antwort aus dem Ministerium. Das ist sehr schade, sind es doch jene, welche in erster Linie die Präventionsprojekte für die in der Landesrahmenvereinbarung adressierten Zielgruppen der Erwerbslosen, Alleinerziehenden und Menschen mit Migrationshintergrund vor Ort umsetzen sollen.“

Der Hessische Städtetag informierte darüber, der Landesrahmenvereinbarung beitreten zu wollen. Auch der Agentur für Arbeit ist es möglich, dieser unmittelbar beizutreten. „Es wäre jedoch ergiebiger gewesen, die Expertinnen und Experten frühzeitiger in Details einzubinden und ihre Expertise umfassender zu berücksichtigen, statt ihnen einen Beitritt zur fertiggestellten Landesrahmenvereinbarung zu ermöglichen!“, kritisiert Dr. Daniela Sommer abschließend.